DER Minenräumer im Sachwert- und Finanzmarkt

Vermittlerrecht

Durch die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches wurde im Zuge dessen auch die Vermittlerschaft für den Beteiligungsmarkt reguliert. Auch hier herrschte jahrzehntelang ein nicht beaufsichtigtes und nicht reguliertes Vermittlertreiben vor. Die Vertriebe mussten dabei weder ihre Qualifikation noch sonstige Fähigkeitsnachweise  oder einen anderweitigen Beleg ihrer fachlichen Geeignetheit für die Vermittlung von in Teilen hochkomplexen Beteiligungsmodellen nachweisen. Auch hier hat der deutsche Gesetzgeber über Jahrzehnte tatenlos zugeschaut und durch die fehlende Implementierung von Mindeststandards in der Kapitalanlagevermittlung indirekt zu Milliardenschäden bei Privatanlegern mit beigetragen. Nicht selten ist es vorgekommen, dass Quereinsteiger mit Crash-Kursen oder Leute im Nebenerwerb eher hobbymäßig als professionell Beteiligungen an den Mann gebracht haben, ohne die Qualität des Produktes eingehender zu prüfen oder den Hintergrund des Kunden abzuklopfen. Nicht umsonst genoss der Berufsstand des Finanzanalgenvermittlers kein besonders hohes Ansehen. Dass hat sich glücklicherweise mit der Einführung der Finanzanalgenvermittlerverordnung (FinVermV) grundlegend geändert. Der Markt ist auch hier, ähnlich wie der Beteiligungsmarkt in seiner Gesamtheit, endlich erwachsen geworden.

Der Vermittler wie auch der Berater für Alternative Investmentfonds oder Vermögensanlagen, die Nachfolger der ehemals geschlossenen Fonds, müssen heutzutage eine Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung erlangen und unterliegen dabei einer Reihe von persönlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Dieser Umstand bedingte, dass heutzutage nur noch professionelle und hauptberufliche Vermittler tätig sind. Weiterhin haben sie ein umfangreiches Lastenheft bezüglich Dokumentation, (vorvertraglicher) Aufklärungspflichten, Aufzeichnung, Produktprüfung, Offenlegungen und Kundenanalyse durchzuführen. Weitere Anforderungen sind das Vorhalten einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung wie auch die jährliche Abgabe von durch Wirtschaftsprüfer erstellte Prüfberichte. Verstöße hiergegen können seitens der Aufsichtsbehörde empfindlich geahndet werden.

Das Berufsbild des Finanzanalgenvermittlers hat sich somit deutlich gewandelt und professionalisiert. Gleichzeitig hat er eine Reihe von Pflichten laufend zu erfüllen und muss auch die aktuelle Rechtsprechung wie auch die Fortentwicklung der FinVermV im Blick behalten. Zudem ist es entscheidend, ob ein Marktteilnehmer lediglich als Vermittler oder Berater agiert. Die diesbezüglichen individuellen Anforderungen sind unterschiedlicher Natur.

Einen Überblick über die einzelnen Anforderungen der FinVermV, die Differenzierung zwischen Vermittlung und Beratung wie auch praktische Umsetzungshilfen sind im Login-Bereich abrufbar.