Jahrzehntelang waren Sachwertbeteiligungen, besser bekannt unter dem Begriff des geschlossenen Fonds, ein unreguliertes Anlagefeld. Über vielen Dekaden hinweg konnten Sachwertanbieter Anlegern die solidesten aber auch die kuriosesten Anlagemodelle anbieten. Selbst bei stabilen Geschäftsmodellen ist es leider nicht selten vorgekommen, dass sich Manager am Ende des Tages überschätzt hatten oder schlichtweg auch kriminelle Energie im Spiel gewesen ist. Gelegentlich ist man mit Anlegergeldern mangels externer Kontrolle auch einfach durchgebrannt. Hierdurch sind beklagenswerterweise Milliarden verbrannt worden. Der Gesetzgeber hat eine sehr lange Zeit nur am Rande gestanden und regungslos zugeschaut. Wenn dann der Justizapparat im Falle von Untreue und Betrug eingegriffen hat, war meistens alles schon zu spät. Im Übrigen ist das deutsche Rechtssystem geschädigten Anlegern bis heute keine belastbare Hilfe (siehe Rubrik: Warnliste / Schwarzliste > Rechts- und Verwaltungssystem BRD und Ermittlungsbehörden).
Im Jahre 2005 wurde ein erster zaghafter Versuch unternommen, zumindest die Entscheidungsgrundlage für Privatanleger zu substanzieren und eine allgemeine Prospektpflicht einzuführen. Allerdings erwies sich dieses Unterfangen als weitestgehend zahnloser Tiger, da lediglich eine formale Prüfung durch die Finanzaufsicht erfolgte und daher jede noch so halbseidene Investmentidee oder durchtriebener Fondsmanager erneut seine Absatzwege fand. Natürlich kann man gegen jede Art von Regulierung seine Bedenken hegen, nur eine milliardenschwere Beteiligungsindustrie vollkommen ungehemmt und weitgehend unbeaufsichtigt ihrem Fundraising-Trieb zu überlassen, ist dann doch ein gefährliches Unterfangen. Keine Regulierung ist genauso schlecht wie zu viel Regulierung. Ein gesundes Mittelmaß und vernünftige ordnungspolitische Rahmenbedingungen sollten die Devise sein. Dazu ist es in Deutschland über 50 Jahre lang nicht gekommen.
In Anbetracht einer jahrzehntelangen fehlenden gesetzlichen Regelung und Regulierung mussten wesentliche Leitplanken auf Ebene der Judikativen eingezogen werden, die heute noch Beachtung finden. Wichtige Entscheidungen sind daher unter dem Menüpunkt „BGH-Rechtsprechung“ zusammengefasst. Die Kenntnis hierüber ist vor allem für Vermittler und Berater, aber auch für Emissionshäuser von entscheidender Bedeutung.
Erst die so verschriene bürokratielastige Europäische Union brachte, gerade für den deutschen Markt, eine gewaltige Umwälzung mit sich. Vor dem Hintergrund der Finanz- und Subprimekrise 2007 und 2008 erblickte der europäische Gesetzgeber erheblichen Regulierungsbedarf auf allen Gebieten des Finanzmarktes und schrieb sich selber eine strenge Kontrolle der gesamten Finanzindustrie in sein Aufgabenbuch. Zur Vermeidung und erneuten Wiederholung einer Finanzkrise ist der Europäischen Union an einer umfassenden Regulierung in jedem ihrer Mitgliedsstaaten gelegen gewesen. Dieser wurde neben zahlreichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen auch mit der AIFM-Richtlinie, der Alternative Investment Fund Management Directive, ab 2011 Rechnung getragen, die ab 2013 in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union anzuwenden war und ab 2014, nach einer gewissen Übergangszeit, scharf geschalten wurde. Es ging nicht minder um die Überwachung und Zulassung von Fondsmanagern auch von sog. geschlossenen Fonds, die fortan als Alternative Investment Fonds, kurz AIF, bezeichnet worden sind. Hierdurch sollte u.a. auch der Beteiligungsmarkt endlich eine Regulierung erfahren. Dies ist vor allem für den deutschen Markt wichtig gewesen, da der geschlossene Fonds nur hierzulande anzutreffen ist. Dankenswerterweise hat die EU das hinbekommen, wozu Deutschland über 50 Jahre lang nicht im Stande war. Ausfluss dieser europäischen Initiative war hierzulande die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), das unter dem gleichlautenden Menüpunkt weitere Informationen bereit hält.
Allerdings ist das Kapitalanlagegesetzbuches mit dem Alternative Investmentfonds (AIF) nicht das einzige juristische Korsett, innerhalb derer man Sachwertbeteiligungen auflegen kann. Neben dem AIF gibt es weitere Produktverpackungen, die unter dem gleichnamigen Menüpunkt eingehender beleuchtet werden. Jeder Vermittler, Berater und Investor sollte sich mit den spezifischen Ausstattungsmerkmalen der einzelnen Investmentvehikel vor Investitionsbeginn auseinandersetzen.
Wie im oberen Abschnitt bereits erwähnt, mussten wesentliche Regelungsgehalte und Entscheidungen im geschlossenen Fondsbereich, früher als Grauer Kapitalmarkt tituliert, heute allgemein als Sachwertbeteiligungsmarkt bekannt, von Seiten der Judikativen ausformuliert werden. Die Entscheidung wirken dabei trotz der seit 2013 eingezogenen gesetzlichen Regelungen bis heute nach. Während Entscheidungen auf Ebene der Amts- und Landgerichte, die vielfach mit den spezifischen Fragestellungen im Fondsbereich schlichtweg überfordert sind, im Hause LSI keinerlei Beachtung finden, gilt dies explizit nicht für den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser verfügt im Zivilrecht allein über 13 Senate und einen Hilfssenat, der in aller Regel mit acht Richtern besetzt sind. Fragestellungen können hier also wesentlich dezidierter und ausführlicher beraten werden. Zudem verfügt der BGH über einen ganzen Stab an wissenschaftlichen Mitarbeitern, so dass eine tiefgründige Recherche und fundierte Zuarbeit möglich sind. All dies fehlt bei den Amts- und Landgerichten – mit den dementsprechenden, zu vernachlässigenden Ergebnissen. Nicht vernachlässigen dürfen Berater und Vermittler hingegen wesentliche Rechtsprechungen des BGH, dem auch die Fortentwicklung des Rechts zukommt. Um das individuelle Haftungsrisiko und Schadensersatzforderungen zu minimieren, sollten einschlägige Urteile des BGH bekannt sein und beherzigt bzw. beherrscht werden.
Sämtliche relevanten BGH-Urteile für den Beteiligungsmarkt sind im Login-Bereich abrufbar.
Durch die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches wurde im Zuge dessen auch die Vermittlerschaft für den Beteiligungsmarkt reguliert. Auch hier herrschte jahrzehntelang ein nicht beaufsichtigtes und nicht reguliertes Vermittlertreiben vor. Die Vertriebe mussten dabei weder ihre Qualifikation noch sonstige Fähigkeitsnachweise oder einen anderweitigen Beleg ihrer fachlichen Geeignetheit für die Vermittlung von in Teilen hochkomplexen Beteiligungsmodellen nachweisen. Auch hier hat der deutsche Gesetzgeber über Jahrzehnte tatenlos zugeschaut und durch die fehlende Implementierung von Mindeststandards in der Kapitalanlagevermittlung indirekt zu Milliardenschäden bei Privatanlegern mit beigetragen. Nicht selten ist es Vorgekommen, dass Quereinsteiger mit Crash-Kursen oder Leute im Nebenerwerb eher hobbymäßig als professionell Beteiligungen an den Mann gebracht haben, ohne die Qualität des Produktes eingehender zu prüfen oder den Hintergrund des Kunden abzuklopfen. Nicht umsonst genoss der Berufsstand des Finanzanalgenvermittlers kein besonders hohes Ansehen. Dass hat sich glücklicherweise mit der Einführung der Finanzanalgenvermittlerverordnung (FinVermV) grundlegend geändert. Der Markt ist auch hier, ähnlich wie der Beteiligungsmarkt in seiner Gesamtheit, endlich erwachsen geworden.
Der Vermittler wie auch der Berater für Alternative Investmentfonds oder Vermögensanlagen, die Nachfolger der ehemals geschlossenen Fonds, müssen heutzutage eine Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung erlangen und unterliegen dabei einer Reihe von persönlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Dieser Umstand bedingte, dass heutzutage nur noch professionelle und hauptberufliche Vermittler tätig sind. Weiterhin haben sie ein umfangreiches Lastenheft bezüglich Dokumentation, (vorvertraglicher) Aufklärungspflichten, Aufzeichnung, Produktprüfung, Offenlegungen und Kundenanalyse durchzuführen. Weitere Anforderungen sind das Vorhalten einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung wie auch die jährliche Abgabe von durch Wirtschaftsprüfer erstellte Prüfberichte. Verstöße hiergegen können seitens der Aufsichtsbehörde empfindlich geahndet werden.
Das Berufsbild des Finanzanalgenvermittlers hat sich somit deutlich gewandelt und professionalisiert. Gleichzeitig hat er eine Reihe von Pflichten laufend zu erfüllen und muss auch die aktuelle Rechtsprechung wie auch die Fortentwicklung der FinVermV im Blick behalten. Zudem ist es entscheidend, ob ein Marktteilnehmer lediglich als Vermittler oder Berater agiert. Die diesbezüglichen individuellen Anforderungen sind unterschiedlicher Natur.
Einen Überblick über die einzelnen Anforderungen der FinVermV, die Differenzierung zwischen Vermittlung und Beratung wie auch praktische Umsetzungshilfen sind im Login-Bereich abrufbar.
Nachdem der deutsche Gesetzgeber viele Jahrzehnte, trotz unzähliger Skandale und Betrügereien, in unerklärlicher Weise, trotz milliardenschweren Marktes, im Dauertiefschlaf versunken ist, musste der europäische Gesetzgeber sein teutonisches Mitglied aufwecken und ordentlich wachrütteln.
Wie bereits unter dem obigen Punkt „Regulierung“ ausgeführt, wurde in der gesamten EU zur Stabilisierung des Finanzsektors die AIFM-Richtlinie, Alternative Investment Fund Management Directive, eingeführt, die ab 2013 in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union anzuwenden ist. Für den deutschen Beteiligungsmarkt begann damit eine epochale Zeitenwende. Der Graumarktschleier wurde in vielen Bereichen komplett abgelegt und in ein vollreguliertes, weißes Produkt überführt. Möglich und umgesetzt wurde dies in Deutschland durch die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB); der Bibel für den Sachwertbereich.
Die Anwendung dieses überfälligen Gesetzeswerkes löste ein mittleres Erdbeben in der Sachwertbranche aus. Viele Glücksritter und Hasardeure hat es von einem Moment auf den anderen aus dem Markt gefegt. Die Beteiligungsbranche ist nach vielen Jahrzehnten endlich erwachsen und damit ein verlässlicher Partner geworden. Gab es vor der Einführung des KAGB noch einige Hundert Anbieter von geschlossenen Beteiligungen, ist deren Zahl nach Scharfschaltung des KAGB im Jahr 2014 auf einige Dutzend Anbieter bis heute zusammengeschrumpft. Durch die hohen Anforderungen und weiteren Verschärfungen des KAGB liegen die Markteintrittsbarrieren mittlerweile sehr hoch. Potenzielle Marktakteure müssen sich mehrmals gut überlegen, ob sie sich den Anforderungen des KAGB und der Aufsicht unterwerfen wollen und ob sie der Regulatorik langfristig gewachsen sind.
Einen Überblick über die einzelnen Bereiche und den Anforderungen aus dem KAGB sowie weitergehende Informationen sind im Login-Bereich abrufbar.
Weitere Ausführungen zu den Finanzproduktverpackungen AIF (Alternativer Investmentfonds), VermAnl (Vermögensanlagen) und ELTIF (European Long Term Investment Fund) finden sich im Login-Bereich.