In einer Marktwirtschaft kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen scheitern und Insolvenz anmelden müssen. Die Gründe hierfür können vielschichtig sein und treten meist in Kombination auf. Die formalen Beweggründe für das Anmelden einer Insolvenz ist entweder eine bilanzielle Überschuldung ohne adäquate stille Reserven, keine ausreichend liquiden Mittel oder ein behördliches oder gerichtliches Verbot zum Betreiben des Geschäftsmodell, so dass die Insolvenz absehbar sein wird. Denn eine Insolvenzantragspflicht besteht schon bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Qua Gesetzes wird vom zuständigen Amtsgericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Reicht das vorhandene Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten, so wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter mit umfangreichen Befugnissen eingesetzt. Fortan entscheidet dieser über die weitere Entwicklung des Unternehmens. Dabei ist einmal seine Motivationslage zu betrachten.
Primär wird der Insolvenzverwalter nach der Größe der Insolvenzmasse entlohnt. Daher hat dieser ein nachvollziehbares Interesse, diese zu vergrößern. Zu seinen Pflichten gehört die Anreicherung der Insolvenzmasse durch Hinzuziehung von Vermögenswerten. Er tätig dies nicht nur zur Gläubigerbefriedigung und Insolvenzquotenerhöhung, sondern in erster Linie zur Erhöhung seiner Vergütung. Das ganze läuft unter dem Stichwort Insolvenzanfechtung, bei denen er insbesondere geschädigten Kapitalanleger bis vier Jahre vor der Insolvenz die erhaltenen Ausschüttungen streitig machen kann. Diesbezüglich hat sich ein regelrechter Sport mit ganzen Insolvenzanfechtungsabteilungen daraus entwickelt. Dass Anleger bei Insolvenzverfahren geschädigt wurden, darauf nimmt weder der Insolvenzverwalter noch die Insolvenzordnung Rücksicht. Letztgenannte müsste auch dringend einmal reformiert werden, da einige anachronistische Regelungen einfach aus der Zeit gefallen sind. Zudem müsste bei Insolvenzanfechtungsgründen viel stärker differenziert werden. Auch dies passiert seit Jahrzehnten nicht.
Auf Grund der primär verfolgten Eigengewinnmaximierung von Insolvenzverwaltern kommt es häufig dazu, dass havarierte Firmen zerschlagen und das Tafelsilber verkauft, teilweise regelrecht verscheuert wird. Nur wenige Insolvenzverwalter machen sich die Mühe, ein gescheitertes Geschäftsmodell respektive das Unternehmen zu restrukturieren. Dies entspräche der Intention des Gesetzgebers. Die Realität sieht leider anders aus: Liquidation und Gebührenmaximierung für den Insolvenzverwalter. Vielfach lässt sich feststellen, dass eingesetzte Insolvenzverwalter von dem Unternehmensgegenstand kaum bis gar keine Ahnung haben. Dafür sind die Geschäftsmodelle einfach zu unterschiedlich und zu speziell. Seine Aufgabe ist ja primär auch nicht die Geschäftsprozessanalyse, sondern die Gläubigerbefriedigung.
Die Insolvenzgerichte, angeflanschte Abteilungen am Amtsgericht, sind mit der der Kontrolle und Überwachung des Insolvenzverwalters in aller Regel überfordert. Oftmals hat es den Anschein, die gerichtliche Verantwortung über Insolvenzverfahren an einen Insolvenzverwalter vollständig auszulagern und diesem Narrenfreiheit zu gewähren. Verantwortungsbewusstsein, fachliche Kompetenz und dichte Verfahrensbegleitung sind an deutschen Insolvenzgerichten in aller Regel nicht anzutreffen. Eine Kommunikation auf Augenhöhe mit dem Insolvenzverwalter kann daher nicht stattfinden. Gläubiger aber auch geschädigte Kapitalanleger sollten von gerichtlichen Insolvenzabteilungen daher keine (Verfahrens-) Unterstützung erwarten.
Allgemeine Informationen zu Insolvenzverfahren, Ablaufprotokolle und Hilfestellungen zur Abwehr von Insolvenzanfechtungen sind im Login-Bereich abrufbar.