Bald 13 Jahre ist es her, dass das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), basierend auf der EU-Richtlinie 2011/61/EU, in Deutschland eingeführt worden ist. Auslöser dieser europaweiten AIFM-Richtlinie waren die Erfahrungen während der Wirtschafts- und Finanzkrise 2007/2008, die die Kapitalmärkt in erhebliche Schieflage gebracht hatten. Ziel des Gesetzgebers war es, die Verwalter alternativer Investmentfonds zu regulieren. Systeminstabilitäten und die Vermeidung zukünftiger Exzesse und Fehlentwicklungen im Finanzmarkt sollten ausgeschlossen, zumindest stark vermindert werden. Daneben sollte auch der Verbraucherschutz gestärkt werden. Und das ist durchaus gelungen, denn rund fünf Jahrzehnte lebte das Sachwertsegment ohne jegliche Regulierung. Heute brauchen Anbieter eine Zulassung als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) oder eine Service-KVG und müssen dabei hohe Hürden überwinden. Mindestkapitalanforderungen, fachliche Eignung der Verantwortlichen, doppelte Geschäftsführung bis hin zu jährlichen Transparenz- und Reportingpflichten sind nur eines der Schlagwörter. Permanent hat eine KVG die Vorgaben an das Portfolio-, Liquiditäts- und Risikomanagement aus dem KAGB zu erfüllen, welches aufsichtsrechtlich geprüft wird. Verstöße können bis hin zum Entzug der Zulassung reichen. Auch die Auflegung von Alternativen Investmentfonds (AIF) nach dem KAGB ist kein Zuckerschlecken. Neben einem klaren Anforderungskatalog an Verkaufsprospekte müssen diese z.B. dezidierte Angaben zu den handelnden Personen, Verflechtungen, Kostenbelastungen, Risikohinweise, Beschreibungen der Anlagestrategie und -politik und zum Zielmarkt enthalten. Eben mal schnell einen Verkaufsprospekt auflegen, Sachwertprodukte vertreiben, Marge kassieren und den Anleger sich dann selbst überlassen; das war einmal! Die Finanzaufsicht prüft eine Reihe von Punkten und muss diese, neben den Anlagebedingen und Kosten, freigeben. Dabei darf man nicht vergessen: das KAGB ist nur das aufsichtsrechtliche Korsett. Für den Inhalt bleiben die Emissionshäuser verantwortlich. Und natürlich kann ein Geschäftsmodell auch einmal scheitern. Die letzten drei Jahre können ein Lied davon singen. Deswegen ist das KAGB aber nicht per se schlecht. Umso verstörender wirkt ein Artikel von dem Wirtschaftsjournalist Stefan Loipfinger in „Der Immobilienbrief“ Nr. 615, in dem die vielen Pleiten von Sachwertanbietern klargemacht haben sollen, dass das KAGB eine reine Nebelkerze und ein Kostenmonster ist und kein Anlegerschutzinstrument sei. Folgt man aber den obigen Ausführungen und den Übersichtsgrafiken, dann kann man leicht erkennen, dass diese Aussagen falsch sind. Und auch seine geäußerte Kritik zu manchem Sachwertanbieter in Schieflage ist überwiegend falsch. So hat die Insolvenz der IMMAC Holding mit einem sich verschlechternden Immobilienmarkt, zunehmend realisierter Projektentwicklungsrisiken und nicht ausfinanzierter deutscher Sozialsysteme zu tun. Für die Sozialimmobilien der IMMAC ist das nun einmal Gift. Möglicherweise hat sich das Haus an der ein oder anderen Stelle übernommen. Das KAGB kann aber nichts für die adversen Marktbedingungen. Bei der PROJECT Gruppe drehte sich sehr viel um Managementfehler und -versagen. Hier hat auch eher die Aufsicht versagt, in dem sie das Cash-Pooling nicht unterband und die Anforderung an das Liquiditätsmanagement aus dem KAGB nicht stärker einfordert. Die Kritik von Herrn Loipfinger ist hier nur insofern angebracht, als dass der Fall PROJECT ein kritisches Licht auf anbietereigene-KVG und die schwache Aufsicht wirft. Mit dem KAGB hat das nichts zu tun. Der Fall d.i.i. hat neben Managementfehlern, die in jedem Unternehmen vorkommen können, vor allem mit mangelnder Aufsicht und Einflussnahme durch den ehemaligen BaFin-Chef Felix Hufeld zu tun. Hier…
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